Gegründet 1925
Statutenrevisionen 1949, 1969 und 2006
Inhaltsverzeichnis Seite
1. Name, Sitz und Zweck
Art. 1 – Name und Sitz
Art. 2 – Zweck und Mittel
2. Mitgliedschaft
Art. 3 – Vereinsmitglieder
Art. 4 – Aktivmitglieder
Art. 5 – Ehrenmitglieder
Art. 6 – Gönner
3. Rechte und Pflichten der Aktivmitglieder
Art. 7 – Instrument, Uniform
Art. 8 – Mitwirkung am Vereinsleben
Art. 9 – Austritt aus dem Verein
4. Organisation
Art. 11 – Organe
Art. 12 – Vereinsjahr
4.1. Generalversammlung
Art. 13 – Ordentliche und ausserordentliche Generalversammlung
Art. 14 – Einladung, Geschäfte und Anträge
Art. 15 – Kompetenzen
Art. 16 – Wahlen und Abstimmungen
4.2. Vorstand
Art. 17 – Zusammensetzung
Art. 18 – Amtsdauer
Art. 19 – Aufgaben und Kompetenzen
Art. 20 – Präsident
Art. 21 – Vizepräsident
Art. 22 – Aktuar
Art. 23 – Kassier
Art. 24 – Materialverwalter
4.3. Revisoren
Art. 25 – Wahl, Amtsdauer
Art. 26 – Aufgaben und Kompetenzen
4.4. Musikkommission
Art. 27 – Wahl, Amtsdauer
Art. 28 – Aufgaben und Kompetenzen
5. Musikalische Leitung
Art. 29 – Dirigent, Vizedirigent
6. Finanzen
Art. 30 – Haftung
7. Schlussbestimmungen
Art. 31 – Statutenänderung
Art. 32 – Auflösung des Vereins
Art. 33 – Genehmigung
Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten – ungeachtet der männlichen Sprachform – für beide Geschlechter.
Der Musikverein Grüningen ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Grüningen.
1Der Verein bezweckt
a) die Pflege der Blasmusik
b) die Durchführung von öffentlichen Konzerten und die Teilnahme an Veranstaltungen, vorwiegend in der Gemeinde Grüningen
c) die musikalische Aus- und Weiterbildung seiner Mitglieder und interessierten Anfängern; die Pflege der Kameradschaft und der Geselligkeit.
2Der Zweck soll insbesondere erreicht werden durch
a) regelmässige Proben zur Vorbereitung der Konzertprogramme und zur allgemeinen musikalischen Schulung der Aktivmitglieder
b) jährlich mindestens ein öffentliches Konzert (Kirchenkonzert, Jahreskonzert)
c) Ausrichtung von finanziellen Beiträgen an die Aus- und Weiterbildungskosten der Aktivmitglieder
d) Führung eines Jugendspiels.
Der Verein besteht aus
a) Aktivmitgliedern
b) Ehrenmitgliedern
c) Gönner
1Aktivmitglied kann werden, wer fähig ist, ein im Verein verwendbares Musikinstrument zu spielen. Auch der Fähnrich ist Aktivmitglied.
1Aktivmitglieder werden nach 15-jähriger Mitgliedschaft zu Ehrenmitgliedern ernannt. Die Mitgliedschaft muss nicht zusammenhängend geleistet worden sein.
2Personen, welche sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie können zu besonderen Anlässen und zur Generalversammlung eingeladen werden, haben jedoch kein Stimmrecht.
3Im Verein mitspielende Ehrenmitglieder werden in den Statuten als Aktivmitglieder bezeichnet. Ehrenmitglieder, die neu oder nach Austritt wieder aktiv im Verein mitmusizieren möchten, stellen regulär einen Antrag zu Handen der Generalversammlung, um als Aktivmitglied aufgenommen zu werden.
Gönner entrichten einen von der Generalversammlung festgesetzten Jahresbeitrag. Sie können zur Generalversammlung eingeladen werden, haben jedoch kein Stimmrecht.
1Jedes Aktivmitglied hat Anspruch darauf, dass ihm eine vollständige Uniform zur Verfügung gestellt wird. Jedes Aktivmitglied ist selber für ein geeignetes Instrument besorgt. Der Musikverein besitzt einige vereinseigene Instrumente, die leihweise und vertraglich geregelt zur Verfügung gestellt werden.
2Die Aktivmitglieder sind für die ihnen vom Verein anvertrauten Gegenstände wie Musikalien, Instrumente, Uniformen usw. persönlich verantwortlich. Sie haben diese in gutem Zustand zu erhalten. Selbstverschuldete Schäden sind auf eigene Rechnung reparieren zu lassen.
Die Aktivmitglieder sind verpflichtet, an Proben, Konzerten, Versammlungen und weiteren Anlässen regelmässig, pünktlich und aktiv teilzunehmen. Verhinderungen sind möglichst frühzeitig zu melden. Mitglieder, welche längere Zeit unentschuldigt fehlen, werden vom Vorstand an ihre Pflichten erinnert.
1Wer als Aktivmitglied aus dem Verein austreten will, hat einen schriftlichen Austritt zu Handen der nächsten ordentlichen Generalversammlung einzureichen. Beim Austritt sind alle empfangenen Gegenstände gereinigt und in gutem Zustand dem Materialverwalter abzugeben.
2Aktivmitglieder, die in grober Weise gegen die Statuten oder die Interessen des Vereins verstossen, können auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Zum Ausschluss eines Aktivmitgliedes bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten. Ein Ausschluss kann erst nach erfolgloser, schriftlicher Verwarnung erfolgen.
Die Organe des Vereins sind
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Revisoren
d) die Musikkommission.
Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
1Die ordentliche Generalversammlung für das abgelaufene Vereinsjahr findet alljährlich im ersten Quartal des folgenden Jahres statt.
2Ausserordentliche Generalversammlungen können jederzeit durch den Vorstand oder auf Verlangen von 2/3 aller Aktivmitglieder einberufen werden. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand.
3Die Einladung zur Generalversammlung hat mindestens 20 Tage im Voraus unter Bekanntgabe der Traktanden zu erfolgen. Der Besuch der Generalversammlung ist für die Aktivmitglieder obligatorisch.
2Anträge an die Generalversammlung, die dem Vorstand mindestens 30 Tage vor der Generalversammlung schriftlich eingereicht werden, sind auf die Traktandenliste der Generalversammlung zu setzen.
3Treffen Anträge später ein oder handelt es sich um blosse Anfragen, so sind sie an der Generalversammlung zu besprechen. Eine Beschlussfassung ist aber erst an einer späteren Generalversammlung zulässig.
4Dringende Geschäfte können an einer Gesamtprobe erledigt werden. Beschlüsse können nur gefasst werden, wenn die Hälfte der Aktivmitglieder anwesend ist. Bei Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr.
1Die Befugnisse der Generalversammlung sind
a) die Genehmigung der Generalversammlungsprotokolle
b) die Abnahme des Jahresberichtes
c) die Abnahme der Jahresrechnung
d) die Genehmigung des Budgets
e) die Festsetzung der Ausgabenkompetenz des Vorstandes
f) Beschlussfassung über Ausgaben bei Kosten, welche die Ausgabenkompetenz des Vorstandes überschreiten (Art. 19)
g) die Aufnahme von Aktivmitgliedern
h) der Ausschluss von Aktivmitgliedern
i) die Ernennung von Ehrenmitgliedern
j) die Wahl des Vorstandes
k) die Wahl der Rechnungsrevisoren
l) die Wahl der Musikkommission
m) die Anstellung eines neuen Dirigenten sowie die Kündigung des Arbeitsverhältnisses
n) die Wahl eines Vizedirigenten
p) Statutenrevisionen
q) allfällige Auflösung und Liquidation des Vereins.
2Zwingende Geschäfte sind a), b), c), d), j), und k), o, in ungeraden Jahren zusätzlich l), in geraden Jahren zusätzlich n)
1Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das absolute Mehr im ersten, das relative Mehr im zweiten Wahlgang. Der Verein ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Aktivmitglieder anwesend ist.
2Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, es sei denn, die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt eine geheime Abstimmung.
Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern, welche von der Generalversammlung gewählt werden. Er besteht aus
Die Amtsdauer aller Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. In den Jahren mit gerader Jahreszahl werden Präsident, Aktuar und Materialverwalter, in den Jahren mit ungerader Jahreszahl werden Vizepräsident und Kassier gewählt.
Der Vorstand ist zuständig für die Geschäftsführung des Vereins, soweit die Kompetenzen nicht durch diese Statuten, der Generalversammlung oder anderen Organen vorbehalten sind. Der Vorstand hat die Kompetenz, einmalige Ausgaben bis zu der durch die Generalversammlung festgesetzten Limite selber zu beschliessen.
Der Präsident ist verantwortlich für die Führung des Vereins und vertritt diesen nach aussen. Er ist verantwortlich für den Kontakt zu den Behörden und Amtsstellen, zu Verbänden und Organisationen. Er ist zuständig für alle neu eingehenden Geschäfte, prüft diese und delegiert sie, soweit sie nicht in den eigenen Aufgabenbereich fallen. Er überwacht die Termine und erstellt zu Handen der Generalversammlung einen Jahresbericht sowie ein Jahresprogramm für das kommende Vereinsjahr. Der Präsident zeichnet zusammen mit dem Aktuar rechtsverbindlich. Der Präsident ist von Amtes wegen Mitglied der Musikkommission.
Der Vizepräsident übernimmt im Verhinderungsfall des Präsidenten dessen Aufgaben mit allen Kompetenzen und Verantwortlichkeiten. Er steht dem Präsidenten zudem für Spezialaufgaben zur Verfügung.
Der Aktuar ist zuständig für die gesamte Vereinskorrespondenz und die Protokollführung sämtlicher Sitzungen und Versammlungen. Er führt die Mitgliederverzeichnisse.
Der Kassier verwaltet das gesamte Vereinsvermögen, besorgt die Rechnungsführung in eigener Verantwortung und wickelt den gesamten Zahlungsverkehr ab. Er ist verantwortlich für den Einzug der Mitgliederbeiträge und für das Rechnungswesen bei Vereinsanlässen. Er erstellt das Budget zu Handen der Generalversammlung. Er kontrolliert dieses Budget während des Rechnungsjahres und meldet allfällige Abweichungen dem Präsidenten. Er ist zuständig für sämtliche Versicherungsangelegenheiten des Vereins.
Der Materialverwalter betreut und pflegt das vereinseigene Material und beantragt und überwacht die notwendigen Reparaturen und Revisionen an vereinseigenen Instrumenten. Er stellt dem Vorstand Antrag auf Ersatz oder Verkauf dieser Instrumente. Er organisiert die Änderungsarbeiten an Uniformen und beantragt dem Vorstand notwendige Neuanfertigungen einzelner Uniformen. Er führt ein Inventar über das vereinseigene Material. Er verwaltet das vereinseigene Notenmaterial und führt darüber ein Verzeichnis. Er kontrolliert und ergänzt die Noten anhand der Besetzungsliste und ist zuständig für die Abgabe und das Einsammeln des Notenmaterials. Der Materialverwalter ist von Amtes wegen Mitglied der Musikkommission.
Die Generalversammlung wählt aus den Reihen der Aktivmitglieder zwei Revisoren, die jeweils zwei Jahre amten, und einen Stellvertreter. Die Wahl ist so geregelt, dass pro Generalversammlung ein Revisor ausscheidet und der Stellvertreter nachrückt. Vorstandsmitglieder können nicht gleichzeitig als Revisoren amten.
Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung des Kassiers und erstatten der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfung. Sie haben jederzeit das Recht, Zwischenrevisionen vorzunehmen.
Die Musikkommission besteht aus dem Dirigenten, dem Präsidenten, dem Materialverwalter sowie aus zwei bis fünf Aktivmitgliedern, welche in ungeraden Jahren durch die Generalversammlung für eine Amtsdauer von jeweils zwei Jahren gewählt werden. Die Musikkommission konstituiert sich selbst.
Die Musikkommission hat die Aufgabe, die musikalische Entwicklung des Vereins zu überwachen. Sie ist verantwortlich für die Anschaffung und Ergänzung der Musikalien und stellt die Konzertprogramme zusammen. Es steht ihr die Kompetenz zu, im Rahmen des Budgets Noten anzuschaffen.
1Der Dirigent steht im Anstellungsverhältnis, welches durch einen besonderen Arbeitsvertrag geregelt ist. Anstellung und Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgt durch die Generalversammlung. Der Dirigent kann zu Vorstandssitzungen und Versammlungen beigezogen werden, hat aber nur beratende Stimme.
2Der Vizedirigent kann aus den Reihen der Aktivmitglieder stammen. Er vertritt den Dirigenten im Verhinderungsfall. Seine Wahl erfolgt in geraden Jahren für eine Amtsdauer von zwei Jahren durch die Generalversammlung.
Für die Verbindlichkeiten des Musikvereins Grüningen haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die Haftung der Aktivmitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins ist auf die Höhe des Jahresbeitrages begrenzt. Dieser wird alljährlich durch die Generalversammlung festgesetzt und beträgt maximal CHF 50.00.
Der Beschluss zur Änderung der Statuten kann nur an einer Generalversammlung mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst werden.
1Die Auflösung des Vereins kann nur mit Zustimmung von drei Vierteln aller Aktivmitglieder erfolgen.
2Die Auflösung erfolgt von Gesetzes wegen, wenn der Verein zahlungsunfähig ist, sowie wenn der Vorstand nicht mehr statutengemäss bestellt werden kann.
3Im Falle der Auflösung besorgt der Vorstand die Liquidation. Das gesamte Vereinsvermögen ist dem Gemeinderat Grüningen in amtliche Verwahrung zu geben, mit der Bestimmung, dieses einem sich später wieder bildenden Musikverein, der den gleichen Zwecken dienen wird, als Eigentum zu überlassen. Der neue Verein muss diesen Artikel sinngemäss wieder in seine Statuten aufnehmen.
Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 18. Januar 1969 und wurden an der Generalversammlung vom 27. Januar 2006 genehmigt und sofort in Kraft gesetzt.
Grüningen, 27. Januar 2006
Die Präsidentin: Die Aktuarin:
Monika Wartenweiler Manuela Begert