Statuten des Musikvereins Grüningen

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Gegründet 1925

 

 

Statutenrevisionen 1949, 1969 und 2006

Inhaltsverzeichnis                                                                                                              Seite

 

1.     Name, Sitz und Zweck.. 1 

Art. 1 – Name und Sitz. 1

Art. 2 – Zweck und Mittel 1

2.     Mitgliedschaft.. 1

Art. 3 – Vereinsmitglieder 1

Art. 4 – Aktivmitglieder 1

Art. 5 – Ehrenmitglieder 2

Art. 6 – Gönner 2

3.     Rechte und Pflichten der Aktivmitglieder.. 2

Art. 7 – Instrument, Uniform... 2

Art. 8 – Mitwirkung am Vereinsleben. 2

Art. 9 – Austritt aus dem Verein. 2

4.     Organisation.. 3

Art. 11 – Organe. 3

Art. 12 – Vereinsjahr 3

4.1.       Generalversammlung.. 3

Art. 13 – Ordentliche und ausserordentliche Generalversammlung. 3

Art. 14 – Einladung, Geschäfte und Anträge. 3

Art. 15 – Kompetenzen. 3

Art. 16 – Wahlen und Abstimmungen. 3

4.2.       Vorstand. 3

Art. 17 – Zusammensetzung. 3

Art. 18 – Amtsdauer 3

Art. 19 – Aufgaben und Kompetenzen. 3

Art. 20 – Präsident 3

Art. 21 – Vizepräsident 3

Art. 22 – Aktuar 3

Art. 23 – Kassier 3

Art. 24 – Materialverwalter 3

4.3.       Revisoren. 3

Art. 25 – Wahl, Amtsdauer 3

Art. 26 – Aufgaben und Kompetenzen. 3

4.4.       Musikkommission. 3

Art. 27 – Wahl, Amtsdauer 3

Art. 28 – Aufgaben und Kompetenzen. 3

5.     Musikalische Leitung.. 3

Art. 29 – Dirigent, Vizedirigent 3

6.     Finanzen.. 3

Art. 30 – Haftung. 3

7.     Schlussbestimmungen.. 3

Art. 31 – Statutenänderung. 3

Art. 32 – Auflösung des Vereins. 3

Art. 33 – Genehmigung. 3

 


 

Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten – ungeachtet der männlichen Sprachform – für beide Geschlechter.

 

 

1.          Name, Sitz und Zweck

 

Art. 1 – Name und Sitz

Der Musikverein Grüningen ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Grüningen.

 

Art. 2 – Zweck und Mittel

1Der Verein bezweckt

a)       die Pflege der Blasmusik

b)       die Durchführung von öffentlichen Konzerten und die Teilnahme an Veranstaltungen, vorwiegend in der Gemeinde Grüningen

c)       die musikalische Aus- und Weiterbildung seiner Mitglieder und interessierten Anfängern; die Pflege der Kameradschaft und der Geselligkeit.

 

2Der Zweck soll insbesondere erreicht werden durch

a)      regelmässige Proben zur Vorbereitung der Konzertprogramme und zur allgemeinen musikalischen Schulung der Aktivmitglieder

b)      jährlich mindestens ein öffentliches Konzert (Kirchenkonzert, Jahres­konzert)

c)      Ausrichtung von finanziellen Beiträgen an die Aus- und Weiterbildungs­kosten der Aktivmitglieder

d)      Führung eines Jugendspiels.

 

2.          Mitgliedschaft

 

Art. 3 – Vereinsmitglieder

Der Verein besteht aus

a)      Aktivmitgliedern

b)      Ehrenmitgliedern

c)      Gönner

 

Art. 4 – Aktivmitglieder

1Aktivmitglied kann werden, wer fähig ist, ein im Verein verwendbares Musikinstrument zu spielen. Auch der Fähnrich ist Aktivmitglied.

 

Art. 5 – Ehrenmitglieder

1Aktivmitglieder werden nach 15-jähriger Mitgliedschaft zu Ehrenmitgliedern ernannt. Die Mitgliedschaft muss nicht zusammenhängend geleistet worden sein.

 

2Personen, welche sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes zu Ehren­mitgliedern ernannt werden. Sie können zu besonderen Anlässen und zur Generalversammlung eingeladen werden, haben jedoch kein Stimmrecht.

 

3Im Verein mitspielende Ehrenmitglieder werden in den Statuten als Aktiv­mitglieder bezeichnet. Ehrenmitglieder, die neu oder nach Austritt wieder aktiv im Verein mitmusizieren möchten, stellen regulär einen Antrag zu Handen der Generalversammlung, um als Aktivmitglied aufgenommen zu werden.

Art. 6 – Gönner

Gönner entrichten einen von der Generalversammlung festgesetzten Jahresbeitrag. Sie können zur Generalversammlung eingeladen werden, haben jedoch kein Stimmrecht.

 

3.          Rechte und Pflichten der Aktivmitglieder

 

Art. 7 – Instrument, Uniform

1Jedes Aktivmitglied hat Anspruch darauf, dass ihm eine vollständige Uniform zur Verfügung gestellt wird. Jedes Aktivmitglied ist selber für ein geeignetes Instrument besorgt. Der Musikverein besitzt einige vereinseigene Instrumente, die leihweise und vertraglich geregelt zur Verfügung gestellt werden.

 

2Die Aktivmitglieder sind für die ihnen vom Verein anvertrauten Gegenstände wie Musikalien, Instrumente, Uniformen usw. persönlich verantwortlich. Sie haben diese in gutem Zustand zu erhalten. Selbstverschuldete Schäden sind auf eigene Rechnung reparieren zu lassen.

 

Art. 8 – Mitwirkung am Vereinsleben

Die Aktivmitglieder sind verpflichtet, an Proben, Konzerten, Versamm­lungen und weiteren Anlässen regelmässig, pünktlich und aktiv teilzunehmen. Verhinderungen sind möglichst frühzeitig zu melden. Mitglieder, welche längere Zeit unentschuldigt fehlen, werden vom Vorstand an ihre Pflichten erinnert.

 

Art. 9 – Austritt aus dem Verein

1Wer als Aktivmitglied aus dem Verein austreten will, hat einen schriftlichen Austritt zu Handen der nächsten ordentlichen Generalversammlung einzu­reichen. Beim Austritt sind alle empfangenen Gegenstände gereinigt und in gutem Zustand dem Materialverwalter abzugeben.

2Aktivmitglieder, die in grober Weise gegen die Statuten oder die Interessen des Vereins verstossen, können auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Zum Ausschluss eines Aktivmitgliedes bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten. Ein Ausschluss kann erst nach erfolgloser, schriftlicher Verwarnung erfolgen.

 

4.          Organisation

 

Art. 11 – Organe

Die Organe des Vereins sind

a)      die Generalversammlung

b)      der Vorstand

c)      die Revisoren

d)      die Musikkommission.

 

Art. 12 – Vereinsjahr

Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

 

4.1.                      Generalversammlung

Art. 13 – Ordentliche und ausserordentliche Generalversammlung

1Die ordentliche Generalversammlung für das abgelaufene Vereinsjahr findet alljährlich im ersten Quartal des folgenden Jahres statt.

 

2Ausserordentliche Generalversammlungen können jederzeit durch den Vorstand oder auf Verlangen von 2/3 aller Aktiv­mitglieder einberufen werden. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand.

 

Art. 14 – Einladung, Geschäfte und Anträge

3Die Einladung zur Generalversammlung hat mindestens 20 Tage im Voraus unter Bekanntgabe der Traktanden zu erfolgen. Der Besuch der General­versammlung ist für die Aktivmitglieder obligatorisch.

 

2Anträge an die Generalversammlung, die dem Vorstand mindestens 30 Tage vor der Generalversammlung schriftlich eingereicht werden, sind auf die Traktandenliste der Generalversammlung zu setzen.

 

3Treffen Anträge später ein oder handelt es sich um blosse Anfragen, so sind sie an der Generalversammlung zu besprechen. Eine Beschlussfassung ist aber erst an einer späteren Generalversammlung zulässig.

 

4Dringende Geschäfte können an einer Gesamtprobe erledigt werden. Beschlüsse können nur gefasst werden, wenn die Hälfte der Aktivmitglieder anwesend ist. Bei Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr.

 

Art. 15 – Kompetenzen

1Die Befugnisse der Generalversammlung sind

a)      die Genehmigung der Generalversammlungsprotokolle

b)      die Abnahme des Jahresberichtes

c)      die Abnahme der Jahresrechnung

d)      die Genehmigung des Budgets

e)      die Festsetzung der Ausgabenkompetenz des Vorstandes

f)        Beschlussfassung über Ausgaben bei Kosten, welche die Ausgabenkompetenz des Vorstandes überschreiten (Art. 19)

g)      die Aufnahme von Aktivmitgliedern

h)      der Ausschluss von Aktivmitgliedern

i)        die Ernennung von Ehrenmitgliedern

j)        die Wahl des Vorstandes

k)      die Wahl der Rechnungsrevisoren

l)        die Wahl der Musikkommission

m)   die Anstellung eines neuen Dirigenten sowie die Kündigung des Arbeitsverhältnisses

n)      die Wahl eines Vizedirigenten

  • o)      die Festsetzung von Mitgliederbeiträgen

p)      Statutenrevisionen

q)      allfällige Auflösung und Liquidation des Vereins.

 

2Zwingende Geschäfte sind a), b), c), d), j), und k), o, in ungeraden Jahren zusätzlich l), in geraden Jahren zusätzlich n)

 

Art. 16 – Wahlen und Abstimmungen

1Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das absolute Mehr im ersten, das relative Mehr im zweiten Wahlgang. Der Verein ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Aktivmitglieder anwesend ist.

 

2Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, es sei denn, die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt eine geheime Abstim­mung.

 


4.2.                      Vorstand

Art. 17 – Zusammensetzung

Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern, welche von der Generalver­sammlung gewählt werden. Er besteht aus

  • ·        Präsident
  • ·        Vizepräsident
  • ·        Aktuar
  • ·        Kassier
  • ·        Materialverwalter

 

Art. 18 – Amtsdauer

Die Amtsdauer aller Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. In den Jahren mit gerader Jahreszahl werden Präsident, Aktuar und Materialverwalter, in den Jahren mit ungerader Jahreszahl werden Vizepräsident und Kassier gewählt.

 

Art. 19 – Aufgaben und Kompetenzen

Der Vorstand ist zuständig für die Geschäftsführung des Vereins, soweit die Kompetenzen nicht durch diese Statuten, der Generalversammlung oder anderen Organen vorbehalten sind. Der Vorstand hat die Kompetenz, ein­malige Ausgaben bis zu der durch die Generalversammlung festgesetzten Limite selber zu beschliessen.

 

Art. 20 – Präsident

Der Präsident ist verantwortlich für die Führung des Vereins und vertritt diesen nach aussen. Er ist verantwortlich für den Kontakt zu den Behörden und Amtsstellen, zu Verbänden und Organisationen. Er ist zuständig für alle neu eingehenden Geschäfte, prüft diese und delegiert sie, soweit sie nicht in den eigenen Aufgabenbereich fallen. Er über­wacht die Termine und erstellt zu Handen der Generalversammlung einen Jahresbericht sowie ein Jahresprogramm für das kommende Vereinsjahr. Der Präsident zeichnet zusammen mit dem Aktuar rechtsverbindlich. Der Präsi­dent ist von Amtes wegen Mitglied der Musikkommission.

 

Art. 21 – Vizepräsident

Der Vizepräsident übernimmt im Verhinderungsfall des Präsidenten dessen Aufgaben mit allen Kompetenzen und Verantwortlichkeiten. Er steht dem Präsidenten zudem für Spezialaufgaben zur Verfügung.

 

Art. 22 – Aktuar

Der Aktuar ist zuständig für die gesamte Vereinskorrespondenz und die Protokollführung sämtlicher Sitzungen und Versammlungen. Er führt die Mitgliederverzeichnisse.

 

Art. 23 – Kassier

Der Kassier verwaltet das gesamte Vereinsvermögen, besorgt die Rech­nungsführung in eigener Verantwortung und wickelt den gesamten Zahlungsverkehr ab. Er ist verantwortlich für den Einzug der Mitglieder­beiträge und für das Rechnungswesen bei Vereinsanlässen. Er erstellt das Budget zu Handen der Generalversammlung. Er kontrolliert dieses Budget während des Rechnungsjahres und meldet allfällige Abweichungen dem Präsidenten. Er ist zuständig für sämtliche Versicherungsangelegenheiten des Vereins.

 

 

Art. 24 – Materialverwalter

Der Materialverwalter betreut und pflegt das vereinseigene Material und beantragt und überwacht die notwendigen Reparaturen und Revisionen an vereinseigenen Instrumenten. Er stellt dem Vorstand Antrag auf Ersatz oder Verkauf dieser Instrumente. Er organisiert die Änderungsarbeiten an Uniformen und beantragt dem Vorstand notwendige Neuanfertigungen einzelner Uniformen. Er führt ein Inventar über das vereinseigene Material. Er verwaltet das vereinseigene Notenmaterial und führt darüber ein Verzeichnis. Er kontrolliert und ergänzt die Noten anhand der Besetzungsliste und ist zuständig für die Abgabe und das Einsammeln des Notenmaterials. Der Materialverwalter ist von Amtes wegen Mitglied der Musikkommission.

 

4.3.                      Revisoren

Art. 25 – Wahl, Amtsdauer

Die Generalversammlung wählt aus den Reihen der Aktivmitglieder zwei Revisoren, die jeweils zwei Jahre amten, und einen Stellvertreter. Die Wahl ist so geregelt, dass pro Generalversammlung ein Revisor ausscheidet und der Stellvertreter nachrückt. Vorstandsmitglieder können nicht gleichzeitig als Revisoren amten.

 

Art. 26 – Aufgaben und Kompetenzen

Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung des Kassiers und erstatten der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfung. Sie haben jederzeit das Recht, Zwischenrevisionen vorzunehmen.

 

4.4.                      Musikkommission

Art. 27 – Wahl, Amtsdauer

Die Musikkommission besteht aus dem Dirigenten, dem Präsidenten, dem Materialverwalter sowie aus zwei bis fünf Aktivmitgliedern, welche in ungeraden Jahren durch die Generalversammlung für eine Amtsdauer von jeweils zwei Jahren gewählt werden. Die Musikkommission konstituiert sich selbst.

 

Art. 28 – Aufgaben und Kompetenzen

Die Musikkommission hat die Aufgabe, die musikalische Entwicklung des Vereins zu überwachen. Sie ist verantwortlich für die Anschaffung und Ergänzung der Musikalien und stellt die Konzertprogramme zusammen. Es steht ihr die Kompetenz zu, im Rahmen des Budgets Noten anzuschaffen.

 

 

5.          Musikalische Leitung

 

Art. 29 – Dirigent, Vizedirigent

1Der Dirigent steht im Anstellungsverhältnis, welches durch einen beson­deren Arbeitsvertrag geregelt ist. Anstellung und Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgt durch die Generalversammlung. Der Dirigent kann zu Vorstandssitzungen und Versammlungen beigezogen werden, hat aber nur beratende Stimme.

 

2Der Vizedirigent kann aus den Reihen der Aktivmitglieder stammen. Er ver­tritt den Dirigenten im Verhinderungsfall. Seine Wahl erfolgt in geraden Jahren für eine Amtsdauer von zwei Jahren durch die Generalversammlung.

 

6.          Finanzen

 

Art. 30 – Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Musikvereins Grüningen haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die Haftung der Aktivmitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins ist auf die Höhe des Jahresbeitrages begrenzt. Dieser wird alljährlich durch die Generalversammlung festgesetzt und beträgt maximal CHF 50.00.

 


7.          Schlussbestimmungen

 

Art. 31 – Statutenänderung

Der Beschluss zur Änderung der Statuten kann nur an einer General­versammlung mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst werden.

 

Art. 32 – Auflösung des Vereins

1Die Auflösung des Vereins kann nur mit Zustimmung von drei Vierteln aller Aktivmitglieder erfolgen.

 

2Die Auflösung erfolgt von Gesetzes wegen, wenn der Verein zahlungs­unfähig ist, sowie wenn der Vorstand nicht mehr statutengemäss bestellt werden kann.

 

3Im Falle der Auflösung besorgt der Vorstand die Liquidation. Das gesamte Vereinsvermögen ist dem Gemeinderat Grüningen in amtliche Verwahrung zu geben, mit der Bestimmung, dieses einem sich später wieder bildenden Musikverein, der den gleichen Zwecken dienen wird, als Eigentum zu über­lassen. Der neue Verein muss diesen Artikel sinngemäss wieder in seine Statuten aufnehmen.

 

Art. 33 – Genehmigung

Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 18. Januar 1969 und wurden an der Generalversammlung vom 27. Januar 2006 genehmigt und sofort in Kraft gesetzt.

 

 

 

Grüningen, 27. Januar 2006

 

 

Die Präsidentin:                                       Die Aktuarin:

 

Monika Wartenweiler                               Manuela Begert

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Infos zum Vereinsprogramm:

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